 Beschreibung:
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage der Eigenheimzulage ist das Eigenheimzulagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1997 (BGBl. I 734), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I 3680).
Voraussetzungen
Unbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes haben für die Dauer von längstens acht Jahren Anspruch auf eine Eigenheimzulage nach Maßgabe der Vorschriften des Eigenheimzulagengesetzes, wenn sie:
eine Wohnung im Inland anschaffen oder herstellen,
die Wohnung für eigene Wohnzwecke nutzen und
die Summe ihrer positiven Einkünfte eine bestimmte Höhe nicht überschreitet und
der Objektverbrauch noch nicht eingetreten ist.
Wohnung
Begünstigt ist (gemäß EigZulG § 6(1)) die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland gelegenen eigenen Haus oder einer im Inland gelegenen eigenen Eigentumswohnung. Maßgeblich ist der bewertungsrechtliche Wohnungsbegriff, d.h. die Wohneinheit muss baulich abgeschlossen sein, einen eigenen Zugang besitzen, über eine Mindestgröße (nach ständiger Rechtsprechung mind. ca. 25 m²) und über die notwendigen Nebenräume, wie Küche und Bad, die zur Führung eines eigenen Haushalts nötig sind, verfügen.
Nicht gefördert wird eine Ferien- oder Wochenendwohnung oder eine Wohnung, für die eine (auch teilweise) Absetzung für
Abnutzung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abgezogen wird.
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