 Beschreibung:
Inland
Eine Wohnung im Ausland wird zwar nach dem Gesetzeswortlaut nicht gefördert. Die EU-Kommission sieht darin allerdings einen Verstoß gegen EU-Recht und hat die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof verklagt (Az: C-152/05). Die EU-Kommission ist der Auffassung, dass auch Wohnungen und Häuser im EU-Ausland gefördert werden müssen.
Anschaffung/Herstellung
Angeschafft ist eine Wohnung dann, wenn Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergegangen sind. Zulage bei Anschaffung vom Ehepartner ist ausgeschlossen. Hergestellt ist eine Wohnung, wenn sie bezugsfertig ist, d. h. wenn die wesentlichen Maßnahmen durchgeführt worden sind (Ver- und Entsorgungsanschlüsse, Türen und Fenster, Heizung, Sanitäreinrichtungen und Kochgelegenheit).
Die Höhe der Eigenheimzulage richtet sich nach der Höhe der Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten der selbstgenutzten Wohnung (§ 255 HGB) einschließlich des dazu gehörigen Grund und Bodens.
Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
Die Wohnung muss vom bürgerlich-rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentümer zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Eine Nutzung zu gewerblichen Zwecken oder eine Vermietung zu Wohnzwecken ist schädlich. Der Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht mit Beginn der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und endet mit Beendigung der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken.
Die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung an Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung wird wie eine Nutzung zu
eigenen Wohnzwecken behandelt. Eine Zahlung von Verbrauchskosten (Wasser, Strom, ...) an den Eigentümer ist für die
Erlangung der Förderung nicht hinderlich.
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